Vereinssatzung

Vereinssatzung

Fassung vom 25.01.2025

Inhalt
Präambel
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 7 Beiträge
§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins
§ 9 Rechtsmittel
D. Organe des Vereins
§ 10 Vereinsorgane
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
E. Sonstige Bestimmungen
§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 14 Kassenprüfung
§ 15 Haftung
F. Schlussbestimmungen
§ 16 Auflösung des Vereins
§ 17 Gültigkeit dieser Satzung

Präambel

Der Verein unterstützt kulturelle Vielfalt im Sport und tritt rassistischen, queerfeindlichen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Er fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter, unterstützt geschlechtsbezogene Diversität und tritt Diskriminierungen entgegen. Er begreift die Förderung von Vielfalt als Gewinn für den Sport und die Gesellschaft. Der Verein verpflichtet sich, auf allen Ebenen Integration und Inklusion zu unterstützen, um Chancengleichheit im Sport zu sichern.

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1)Der am 08.10.2019 in Mainz gegründete Verein führt den Namen „LaufLeben Running Crew“.
(2) Er hat seinen Sitz in Mainz und ist unter der Nummer VR 41956 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen. Seit Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kultur und
der Mildtätigkeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2)Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein ist Mitglied im Sportbund Rheinhessen e.V. und im Fachverband Leichtathletik-Verband Rheinhessen-Rheinland e.V. (LVRR).

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
(3) Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss vom Vorstand schriftlich begründet werden.
(5) Die Mitglieder erkennen mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags diese Vereinssatzung und die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Auflösung des Vereins oder durch Tod des Mitglieds.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und zu begründen. Der Austritt ist zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zulässig.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig zu ersetzen. Ausweise und Startlizenzen sind mit der Austrittserklärung an den Verein zurückzugeben.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(3) Die Erlassung oder Stundung von Beiträgen kann insbesondere auch in einem Probe- oder Schnuppertraining und anderen beitragsfreien Zeiten begründet sein. Die Dauer dieser beitragsfreien Zeit wird vom Vorstand festgelegt.
(4) Die Höhe und die den Beitrag betreffenden Regeln sind in einer Beitragsordnung festgehalten.

§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung, Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung sowie Nichteinhaltung strikter Anti-Doping-Regularien nach Vorgaben der Nationalen Anti-Doping Agentur Deutschland (NADA) vor.
(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: Verweis und zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an den Veranstaltungen des Vereins.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.


§ 9 Rechtsmittel
(1) Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 5 Abs. 4 Satz 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des Vorstands ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.
(2)Der Rechtsweg oder das Vorgehen gegen die Ablehnung der Aufnahme, den Ausschluss aus dem Verein oder gegen Straf- und Ordnungsmaßnahmen ist ausgeschlossen.

D. Organe des Vereins

§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand.
(3) Zwischen dem Zeitpunkt der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 20. Lebensjahr an wählbar.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden als Gegenstimme gewertet.
(7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
(8) Über Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen oder in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur unter besonderer Anerkennung des Vorstandes entschieden werden.
(9) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
(10) Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung beschränkt sich auf alle Angelegenheiten, die nicht satzungsgemäß dem Vorstand zugeschrieben sind.
(11) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sollen grundsätzlich offen durchgeführt werden. Als Ausnahme gelten Abstimmungen zu der Besetzung des Vorstands. Diese Abstimmung kann auf Wunsch eines Mitglieds geheim durchgeführt werden.
(12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Ein Ergebnisprotokoll ist dabei ausreichend. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer,
zwei Leiterinnen / Leitern Marketing und Kommunikation,
der Leiterin / dem Leiter Finanzen und
der sportlichen Leiterin / dem sportlichen Leiter.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
(5) Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb des Vereins ergeben.
(6) Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

E. Sonstige Bestimmungen

§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vorstands einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Eine Finanzordnung, die weitere Einzelheiten regelt, kann vom Vorstand erlassen oder geändert werden.

§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins auf ein Jahr gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 15 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzungen von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

F. Schlussbestimmungen

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder von allen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(3) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stiftung Deutsche Sporthilfe, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Vorstehender Satzungstext wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.01.2025 beschlossen.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert jede frühere Fassung der Satzung ihre Wirkung.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung oder das Finanzamt für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit verlangt. Ausgenommen sind die Bestimmungen über den Zweck des Vereins, die zur Beschlussfassung notwendigen Abstimmungsmehrheiten und den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung. Der Vorstand hat über etwaige Änderungen der Satzung in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.