Satzung
LaufLeben Running Crew e.V.


Inhalt
A. Allgemeines…………………………………………………………………………… 2
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr …………………………………. 2
§ 2 Zweck des Vereins …………………………………………………………………. 2
§ 3 Gemeinnützigkeit …………………………………………………………………… 2
§ 4 Verbandsmitgliedschaften ……………………………………………………….. 3
B. Vereinsmitgliedschaft ……………………………………………………………… 3
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft ……………………………………………………….. 3
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft …………………………………………………. 3
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder…………………………………………… 4
§ 7 Beiträge………………………………………………………………………………… 4
§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins …………………………………………………… 5
§ 9 Rechtsmittel ………………………………………………………………………….. 5
D. Organe des Vereins ……………………………………………………………….. 6
§ 10 Vereinsorgane ……………………………………………………………………… 6
§ 11 Mitgliederversammlung …………………………………………………………. 6
§ 12 Vorstand ……………………………………………………………………………… 8
E. Sonstige Bestimmungen …………………………………………………………. 9
§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz,
bezahlte Mitarbeit ………………………………………………………………………… 9
§ 14 Kassenprüfung …………………………………………………………………… 10
§ 15 Haftung …………………………………………………………………………….. 10
F. Schlussbestimmungen ………………………………………………………….. 11
§ 16 Auflösung des Vereins …………………………………………………………. 11
§ 17 Gültigkeit dieser Satzung …………………………………………………….. 11

 

A. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der am 08.10.2019 in Mainz gegründete Verein führt den Namen
„LaufLeben Running Crew“ .
(2) Er hat seinen Sitz in Mainz und soll in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Mainz eingetragen werden. Nach Eintragung in das
Vereinsregister führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener
Verein“ in der Abkürzung „e.V.“.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kultur und
der Mildtätigkeit.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.


§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Verein strebt die Mitgliedschaft im Sportbund Rheinhessen e.V.
und im Fachverband Rheinhessen Leichtathletik (Leichtathletik-
Verband Rheinhessen e.V.) an.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen
schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten.
(3) Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter erforderlich.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme
und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Eine Ablehnung
des Aufnahmeantrags muss vom Vorstand schriftlich begründet
werden.
(5) Die Mitglieder erkennen mit der Abgabe des unterzeichneten
Aufnahmeantrags diese Vereinssatzung und die Satzungen,
Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen
der Verein angehört.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch
Ausschluss aus dem Verein, durch Auflösung des Vereins oder
durch Tod des Mitglieds.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und
zu begründen. Der Austritt ist zum Jahresende unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zulässig.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch
ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein
herauszugeben oder wertmäßig zu ersetzen. Ausweise und
Startlizenzen sind mit der Austrittserklärung an den Verein
zurückzugeben.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7 Beiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Aufnahmegebühren
und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit festgelegt.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge,
Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder
stunden.
(3) Die Erlassung oder Stundung von Beiträgen kann insbesondere
auch in einem Probe- oder Schnuppertraining und anderen
beitragsfreien Zeiten begründet sein. Die Dauer dieser
beitragsfreien Zeit wird vom Vorstand festgelegt.
(4) Die Höhe und die den Beitrag betreffenden Regeln werden in einer
Beitragsordnung festgehalten. Die Beitragsordnung wird noch im
ersten Jahr nach der Gründung erstellt.


§ 8 Ordnungsgewalt des Vereins
(1) Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung
gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, groben oder
wiederholten Verstößen gegen die Satzung, Nichtzahlung von
Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung sowie Nichteinhaltung strikter
Anti-Doping-Regularien nach Vorgaben der Nationalen Anti-Doping
Agentur Deutschland (NADA) vor.
(2) Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnung
der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
Verweis und
zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an
den Veranstaltungen des Vereins.
(3) Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des
Rechtsmittels zu versehen.


§ 9 Rechtsmittel
(1) Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 5 Abs. 4 Satz 2) und gegen
alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 8) ist Einspruch zulässig.
Dieser ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Entscheidung beim Vorstand einzulegen. Über den Einspruch
entscheidet der Vorstand. Bis zur endgültigen Entscheidung des
Vorstands ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen
Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt
sind.
(2) Der Rechtsweg oder das Vorgehen gegen die Ablehnung der Aufnahme, den Ausschluss aus dem Verein oder gegen Straf- und
Ordnungsmaßnahmen ist ausgeschlossen.

 

D. Organe des Vereins

§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail
unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand.
(3) Zwischen dem Zeitpunkt der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung
einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder ein Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als
Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 20. Lebensjahr
an wählbar.
(6) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder
beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden als Gegenstimme
gewertet.
(7) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese
Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich
beim Vorstand des Vereins eingegangen sind.
(8) Über Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen oder in der
Tagesordnung verzeichnet sind, kann nur unter besonderer
Anerkennung des Vorstandes entschieden werden.
(9) Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die
anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen
werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist
unzulässig.
(10) Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung beschränkt sich auf
alle Angelegenheiten, die nicht satzungsgemäß dem Vorstand
zugeschrieben sind.
(11) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sollen
grundsätzlich offen durchgeführt werden. Als Ausnahme gelten
Abstimmungen zu der Besetzung des Vorstands, diese
Abstimmung kann auf Wunsch eines Mitglieds geheim durchgeführt
werden.
(12) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren.
Ein Ergebnisprotokoll ist dabei ausreichend. Das Protokoll ist vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Personen:
der Geschäftsführerin / dem Geschäftsführer,
zwei Leiterinnen / Leitern Marketing und Kommunikation,
der Leiterin / dem Leiter Finanzen und
der sportlichen Leiterin / dem sportlichen Leiter.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre
gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im
Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl
zu berufen.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 BGB entsprechende
Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Beschlüsse des
Vorstands sind zu protokollieren.
(5) Der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins ist für alle
Aufgaben zuständig, die sich aus dem laufenden Geschäftsbetrieb
des Vereins ergeben.
(6) Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so
genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von
ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

 

E. Sonstige Bestimmungen

§ 13 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder,
Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
(2) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage
eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.
2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen
Zahlung einer angemessenen Vergütung oder
Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vorstands
einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer
Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht
werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die
Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(7) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der
steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des
Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(8) Eine Finanzordnung, die weitere Einzelheiten regelt, kann vom
Vorstand erlassen oder geändert werden.


§ 14 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung des Vereins auf ein Jahr gewählte
Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.


§ 15 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein,
die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis
nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei
der Ausübung des Sports, bei Benutzungen von Anlagen oder
Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen
erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des
Vereins abgedeckt sind

 

F. Schlussbestimmungen

§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die
Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
es der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat, oder von allen stimmberechtigten
Mitgliedern des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(2) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung
kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(3) Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite
Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlussfähig ist.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt sein Vermögen an die Deutsche Sporthilfe, die es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.


§ 17 Gültigkeit dieser Satzung
(1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am
08.10.2019 beschlossen.
(2) Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Gründungssatzung vorzunehmen, die das Amtsgericht für die
Eintragung oder das Finanzamt für die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit verlangt. Ausgenommen sind die Bestimmungen
über den Zweck des Vereins, die zur Beschlussfassung
notwendigen Abstimmungsmehrheiten und den Anfall des
Vereinsvermögens bei Auflösung. Der Vorstand hat über etwaige
Änderungen der Gründungssatzung in der nächsten
Mitgliederversammlung zu berichten.


Satzungsänderung: 28.11.2020